Rechtliches zum Wappen, Wappenführen, Namensrecht

Falls jemand ein Wappen offiziell führen möchte sei folgendes zu beachten:

Es gibt in Deutschland:

  • · keine Vorschrift, die vom Wortlaut rechtsbegründend direkt das „Recht an einem Familienwappen“ (Erwerb / Berechtigung zur Führung / Recht zur Weitergabe) regelt, sowie
  • · keine Vorschrift, die vom Wortlaut direkt ein solches Recht vor Missbrauch schützt (=> Schutz des Wappens).
  • 2. Gewohnheitsrecht

Vorhanden ist jedoch ein ausgeprägtes Gewohnheitsrecht.

  • Neben dem Gesetzbuch steht das Gewohnheitsrecht, das nach Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) als anerkannte Rechtsnorm auch Gesetzeskraft hat.
  • Gewohnheitsrecht entsteht durch gleichmäßige Übung der Beteiligten in Rechtsüberzeugung.
  • Die im Laufe der Zeit sich herausbildeten Regeln der Heraldik sind als ein solches Gewohnheitsrecht anzusehen (vgl. Töteberg, Heraldische Mitteilungen, Hannover 1963).
  • 3. Richterliche Rechtsfortbildung
Die hinsichtlich der Familienwappen bestehende Gesetzeslücke im kodifizierten Recht wurde in Deutschland durch die obersten Rechtsprechungsorgane allein hinsichtlich des Schutzes eines Wappens vor einem unberechtigten Gebrauch geschlossen:
  • In Urteilen wurde § 12 BGB – in Ermangelung anderer bestehender Normen – als Vorschrift für den Schutz des Namens in analoger Form auch für den Schutz des bestehenden Wappens herangezogen.
  • Der Inhaber eines bestehenden Rechtes an einem eigenen Familienwappen kann damit über die analoge Anwendung der Vorschrift zum Namensschutz einen Schutz seines Wappens erreichen. Hierbei soll es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handeln . Verfolgt jemand den Schutz seines Familienwappens, so wird das Gericht für die Bejahung eines berechtigten Interesses (Rechtsschutzbedürfnis) immer einen strengen Maßstab anlegen.
  • sog. Wappenrecht

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Recht am Wappen Unterlassungsanspruch

(Gewohnheitsrecht) (Gewohnheitsrecht i.V.m. § 12 BGB analog)

  • Jeder führungsberechtigte Träger eines bestehenden Rechtes an einem Wappen hat also gemäß § 12 BGB analog einen Unterlassungsanspruch gegen andere Personen, die dieses Wappen unberechtigt führen.
  • Er kann die Weiterführung des Wappens untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen und juristisch durchsetzen.
  • Der Schutz nach § 12 BGB analog, der natürlichen und auch juristischen Personen zukommt, ist also nicht nur auf den Namen im engeren Sinn beschränkt, sondern schließt auch Wappen und Siegel ein (BGHZ 119, 237).
  • Der Schutz nach § 12 BGB setzt allerdings voraus, dass der Name bzw. hier das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweist und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheint (BGH, Urteil vom 28.03.2002, I ZR 235/99; BGHZ 119, 237).
  • Der (unberechtigte) „Gebrauch“ eines fremden Wappens im Sinne von § 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (BGH a.a.O.; vgl. OLG Hamburg, OLGE 3, 89).In Deutschland haben das Reichsgericht (RG) und später der Bundesgerichtshof (BGH) in langjähriger Rechtsprechung die analoge Gleichbehandlung des Rechtsschutzes des Wappens mit dem Schutz des Namens anerkannt. Dies ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung (Soergel-Siebert, BGB, 11. Aufl. 1978, zu § 12, Anm. C III 7, siehe auch Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, § 12 RdNr. 38).
Heraldiker sollten jedoch mit einer
unbedarften Auslegung dieser Urteile vorsichtig sein:

Die Urteile beschäftigen sich damit, wie das – bereits bestehende „Recht an einem Familienwappen“ in analoger Anwendung bestehender Gesetze einen Schutz vor Missbrauch findet. Das sog. Wappenrecht wird in seiner Gesamtheit damit aber nicht zu einer Sonderform des jeweils geltenden Namensrechts.

Über § 12 BGB erfolgt der Schutz des Familienwappens analog dem Schutz des Namens. Durch die Analogie kann juristisch ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden. Das Wappenrecht folgt damit in seiner Gesamtheit jedoch nicht automatisch dem jeweils geltenden Namensrecht. Das Wappen wird damit nicht automatisch zum Anhang eines Namens (schlimmstenfalls sogar ohne die in der Heraldik grundsätzlich gewollte Abkommenschaft vom Wappenstifter).

Die genannte BGB-Vorschrift selber regelt weder direkt vom Wortlaut noch durch eine analoge Anwendung, wie das Recht an einem Familienwappen (Führungsberechtigung) entsteht. Dies ergibt sich auch aus den Entscheidungen der Gerichte gerade nicht.

Das Namensrecht selber beinhaltet keine Regelungen zum „Recht an einem Wappen“. Das Recht am Wappen (Führungsberechtigung) beruht nicht wie das Namensrecht auf kodifiziertem Recht. Das kodifizierte Namensrecht „bricht“ damit nicht das sog. Wappenrecht als anerkanntes Gewohnheitsrecht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.03.2000 (Az.: 2 BvR 860/95) ausdrücklich nicht darüber entschieden, ob das Namensrecht das Recht zur Führung an einem eigenen Wappen = das „Recht am Wappen“ umfasst.

 Der Staat hat seit 1918 keine Notwendigkeit gesehen, diesen Bereich einer gesetzlichen Regelung zu unterwerfen.

Das Familienrecht und auch das Erbrecht des BGB enthalten keine Regelungen zum „Recht an einem Familienwappen“ = Berechtigung zur Führung. Auch das Markenzeichenrecht vermag für den Bereich Erwerb, Führungsberechtigung und Vererbung eines Familienwappens keine Lösung zu bieten. Es soll daher hier nicht weiter diskutiert werden.

Die Frage der Führungsberechtigung richtet sich weiterhin nach den auf Gewohnheitsrecht beruhenden wappenrechtlichen Grundsätzen. Was dieses Gewohnheitsrecht zum Inhalt hat und ob sich das Gewohnheitsrecht durch einen grundlegenden gesellschaftliche Wertewandel auch ändern kann wird hier nicht erörtert

4. Exkurs: Namensrecht

Der Bezug des Familiennamens auf das Familienwappen
ist historisch betrachtet gleichwohl nicht unberechtigt.

In der über Jahrhunderte gewohnheitsrechtlich geprägten Praxis wurden Familienwappen regelmäßig zusammen mit dem Namen an die eigenen Abkömmlinge übertragen.

Vorsicht jedoch bei unbedachten Vereinfachungen:

Es gibt von einzelnen Personen immer wieder Versuche,

  • ohne Beachtung des Gewohnheitsrechts sowie
  • ohne Rechtsgrundlage und
  • über die durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtsfolgenverweisung zum Schutz des Wappens hinaus
  • das jeweils geltende Namensrecht in seiner Gesamtheit und ohne Beachtung einer tatsächlichen Abkommenschaft für rechtliche Fragen zum Familienwappen (wie z.B. für die Frage der Führungsberechtigung) heranzuziehen. Die Rechtsprechung zum Rechtsschutz eines bestehenden Wappens wird hier jedoch häufig falsch verstanden.
  • Wer entgegen der herrschenden Meinung davon ausgeht, es handele sich bei der Anwendung des § 12 BGB gar um eine Rechtsgrundverweisung oder es bestehe eine direkte und keine analoge Anwendung, der wird einen
  • fatalen Weg mit vielen Problemen beschreiten.

Früher wurde der Zusammenhang zwischen Familienamen und Familienwappen relativ undifferenziert gesehen

 (siehe älteres Schrifttum) – bis 1976 durch das Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts die im Mannesstamm vererbten Familiennamen durch die Ehenamen ersetzt wurden.

Zu beachtende Probleme:

  • Mittlerweile hat es durch neuere Gerichtsurteile bedeutende Entwicklungen im Namensrecht gegeben. So kann in Deutschland im Extremfall der bisherige gemeinsame (Ehe-) Familienname durch jeden der beiden geschiedenen Ehepartner in einer neuen Ehe als Familienname weiter verwendet werden.
  • Bei einer uneingeschränkten Anwendung des Namensrechts auf der Suche nach einer Rechtsgrundlage für
  • das Recht an einem Familienwappen / der Führungsberechtigung würde der Abkommenschaft vom
  • Wappenstifter letztlich keinerlei Relevanz mehr zukommen.
  • Dies ist in der Heraldik aber grundsätzlich nicht gewollt. Das Familienwappen ist vom Grundsatz vorrangig an die Abstammung gebunden: Es soll ein genealogischer Zusammenhalt der Berechtigten gewahrt bleiben.
  • Es ist zu beobachten, dass bei der Diskussion leider manchmal das unseriöse Bestreben im Mittelpunkt steht,
  • über eine reine Namensgleichheit die Führungsberechtigung / das Recht an einem bestimmten fremden
  • Wappen zu erlangen. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jedem Familiennamen irgendwo in der
  • Welt ein bestimmtes vorhandenes Familienwappen entspricht.
  • Namensgleichheit bedeutet nicht Wappengleichheit.
Die Gleichheit des Familiennamens berechtigt
nicht automatisch zur Führung des Wappens
einer anderen Familie mit gleichem Namen.
  • . Fazit:
  • Wie ausgeführt, beruhen die wappenrechtlichen Grundsätze in Deutschland auf dem Gewohnheitsrecht und
  • nicht wie das Namensrecht auf kodifiziertem Recht.
  • Andere Meinungen und die letztlich vergeblichen Versuche, ein durch gesetzgeberischen Akt geschaffenes Wappenrecht historisch nachweisen zu wollen (so Felix Hauptmann), führten in der Vergangenheit zu
  • vielen Fehleinschätzungen und verbauten die Sicht dafür, dass das Wappenwesen als eine Erscheinung der mittelalterlichen Sitte und Mode entstand und sich entwickelte.
  • Hinweis: Auf der Grundlage des Gewohnheitsrechts hat sich zur Frage der Führungsberechtigung an einem Familienwappen richtungsweisend eine liberale Auffassung herausgebildet. Hiernach kommt es letztlich zu einer Annäherung von Wappenrecht und Namensrecht unter Beachtung der in der Heraldik ausdrücklich gewünschten tatsächlichen genealogischen Abkommenschaft vom Wappenstifter
  • C. Voraussetzungen für einen wirksamen Rechtsschutz
Gesetzlich geschützt vor Missbrauch sind Wappen analog dem Namensschutz gemäß § 12 BGB (Rechtsfolgenverweisung, siehe oben).
  • Voraussetzung ist das Bestehen des Wappens.
  • Der Wille zur Wappenführung muss klar zum Ausdruck kommen.
  • Bei neuen Wappen bedarf es der (formlosen) Annahme des von einem Heraldiker oder selbst entworfenen Wappens.
    Es bedarf keiner behördlichen oder gerichtlichen Mitwirkung.

Wichtig:

  • Die Annahme (Stiftung) eines Familienwappens ist eine
    einseitige Rechtshandlung, die einer
    hinreichenden Publizität bedarf, um wirksam zu werden und einen etwaigen Prioritätsanspruch gegenüber Dritten rechtlich durchsetzen zu können (vgl. Müller-Bruns, Wappenrecht, KLEEBLATT 4/2005, S. 13 ff.).
  • Es ist eine den Rechtsschutz erleichternde Publizität des Wappens erforderlich (vgl. Handbuch der Heraldik – Wappenfibel, 19. Aufl., S. 143 ff.).
  • Grundsätzlich ist anzuraten, bei einer Stiftung das Wappen in einer anerkannten Wappenrolle registrieren zu lassen und somit eine Veröffentlichung des Wappens zu gewährleisten.
  • Durch die Registrierung des Wappens und die folgende Publikation wird unter Beachtung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes der Öffentlichkeit der Anspruch auf das konkrete Wappen gezeigt. Dies gilt auch für ältere Wappen.
  • Die Registrierung dokumentiert, dass eine
    bestimmte Person
    zum Zeitpunkt
    der Eintragung in die Wappenrolle
    ein
    bestimmtes Wappen geführt hat.

Gegenstand des Rechts am Wappen kann aber nur ein solches heraldisches Zeichen sein, das den herkömmlichen heraldischen Regeln entspricht, und das auch tatsächlich wappenmäßig geführt wird. So darf ein Wappen kein reines Phantasieerzeugnis sein. Es darf nicht nur eine künstlerische Darstellung in Form eines Gemäldes – also ohne jegliche Kennzeichenfunktion – darstellen.

Bereits im Jahr 1906 wurde für den Heraldischen Verein ZUM KLEEBLATT ein prachtvolles Stammbuch angelegt, in das alle Familienwappen der Mitglieder aufgenommen werden sollten. Die Mitglieder konnten ihr Wappen selbst zeichnen

 oder einzeichnen lassen. Hieraus entstand später die Niedersächsische Wappenrolle(NWR). Weiterhin gibt es z.B. die Deutsche Wappenrolle (DWR) des HEROLD und die Hessische Wappenrolle (HWR).

In den von der deutschen Heraldik beeinflussten Ländern gab es jedoch nie ein zentrales „Hauptwappenregister“, zumindest soweit es bürgerliche Wappen betrifft. Wappensammlungen geben daher immer nur einen Teil der früher oder heute existierenden Wappen wieder.

 Über Wappenrollen und Wappenausschüsse

Das Führen einer Wappenrolle ist in Deutschland keine offizielle staatliche Tätigkeit. Gleichwohl ist der Sinn und Zweck der Wappenrollen die Dokumentation der geführten Familienwappen. Durch die Eintragung kommt der Wille zur Wappenführung besonders klar zum Ausdruck.

Die Bedeutung einer Wappenrolle liegt neben ihrem künstlerischen und kulturgeschichtlichen Wert also auch auf rechtlichem Gebiet. Zwar setzt der rechtliche Schutz eines Wappens seine Registrierung nicht voraus. Der Nachweis der Wappenführung, den der Berechtigte nach § 12 BGB gegenüber einem anderen evtl. zu erbringen hat, wird jedoch durch die  Eintragung in einer Wappenrolle erheblich erleichtert.
(vgl. Jürgen Arndt in „Genealogie und Heraldik“, Jahrgang 1949, Heft 12, S. 171, 174)

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